Satzung
Unsere Vereinssatzung
Waldorfkindergarten- und Schulverein Dietzenbach e.V.
(Fassung vom 04.11.2009)
Präambel
Der Waldorfkindergarten und die Rudolf Steiner Schule Dietzenbach arbeiten als überkonfessionelle öffentliche Einrichtungen auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Waldorfkindergarten- und Schulverein Dietzenbach e. V." - im folgenden Text "Verein" genannt. Er hat seinen Sitz in Dietzenbach und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Offenbach, Kaiserstr. 42, 63065 Offenbach unter der Nr. VR 1167 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Trägerschaft des Waldorfkindergartens Dietzenbach und der Rudolf Steiner Schule Dietzenbach. Er ist bestrebt, Einrichtungen, die im Sinne dieser Pädagogik arbeiten, zu betreiben, zu erhalten und zu schaffen.
2. Dies wird insbesondere erreicht durch:
· die ideelle und materielle Förderung der Einrichtungen und die Pflege eines freien Schulwesens
· die Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
· das Sammeln von Spenden
· die selbstlose Tätigkeit des Vereins. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
· die Verwendung von Vereinsmitteln nur für satzungsgemäße Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft; Beginn und Ende
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind
· die Mitglieder des Lehrer- und Kindergartenkollegiums
· die Mitarbeiter/innen des Vereins
· die Erziehungsberechtigten der Schüler und (0 bis 6 jährigen) Kinder der Einrichtungen des Kindergartens
· die volljährigen Schüler.
Sonstige natürliche Personen können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
3. Fördernde Mitglieder können auf schriftlichen Antrag alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche alle oder einzelne Aspekte der Vereinsarbeit fördern wollen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft beginnt
· bei den Mitgliedern des Lehrer- und Kindergartenkollegiums und bei den Mitarbeitern/innen des Vereins mit dem Eintritt in ein festes Dienstverhältnis.
· bei den Erziehungsberechtigten mit Aufnahme ihres Kindes in eine der Einrichtungen des Vereins gem. § 2 Ziffer 1.
· bei allen anderen Mitgliedern, sobald die Aufnahme vom Vorstand bestätigt ist.
5. Die Mitgliedschaft endet
· bei den Mitgliedern des Lehrer- und Kindergartenkollegiums und den Mitarbeitern/innen des Vereins mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
· bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden ihres letzten Kindes aus der Schule oder dem Kindergarten - es sei denn, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied beantragt und vom Vorstand genehmigt wird. Erreicht das letzte Kind die Volljährigkeit, gilt diese Regelung entsprechend auch über das Ende der Erziehungsberechtigung hinaus.
· bei den volljährigen Schülern mit dem Ausscheiden aus der Schule – es sei denn, dass die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied beantragt und vom Vorstand genehmigt wird.
· durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt aus dem Verein endet die Zugehörigkeit der bzw. des minderjährigen Kindes zu den Einrichtungen des Vereins.
· durch Ausschluss. Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist die vorherige Anhörung des Mitgliedes vor dem Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
· durch Tod.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· das Parlament
· das Kollegium
· der Vorstand
2. Alle Organe des Vereins fertigen Berichte über ihre Beratungen und Beschlüsse.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Folgejahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie hat innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung durch eines der Organe des Vereins oder 10 % der Mitglieder stattzufinden.
3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder abzusenden. Der Einladung sind
· die Tagesordnung,
· die entscheidungsrelevanten Unterlagen
· und alle bis dahin schriftlich eingegangenen Anträge
beizufügen. Die Anträge sind als Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
4. Nachträgliche Anträge können bis zu 7 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge sind vor Versammlungsbeginn zu veröffentlichen und auf der Mitgliederversammlung als Kopie zu verteilen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Bei der Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Für die auf der Tagesordnung enthaltenen Punkte können schriftliche Stimmbotschaften von an der Teilnahme gehinderten Mitgliedern durch anwesende Mitglieder übergeben werden. Von jedem Mitglied darf maximal eine Stimmbotschaft übergeben werden.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
· Erörterung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht
· Beschlussfassung über den Prüfungsbericht des vorangegangenen Geschäftsjahres
· Beschlussfassung über den Haushaltsplan
· Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
· Wahl von Vorstandsmitgliedern
· Wahl der zwei Kassenprüfer für die Zeit der Bestellung des Vorstandes
· Beschluss über Satzungsänderungen
· Beratung und Beschlussfassung von sonstigen Anträgen zur Tagesordnung
· Beschlussfassung über die Beitragsordnung
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder und der gültig abgegebenen Stimmbotschaften gefasst. Mitglieder sind in den Vorstand gewählt, wenn sie mindestens die Hälfte dieser Stimmen auf sich vereinigen. Sollte dies bei mehr Kandidaten der Fall sein, als es der Maximalgröße des Gesamtvorstands entspricht, so sind diejenigen neun gewählt, welche jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands wird einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird innerhalb von 4 Wochen an die Mitglieder verteilt.
§ 6 Parlament
1. Das Parlament dient der Aussprache der Schulgemeinschaft, sichert die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Pädagogen und Schülern und tagt öffentlich. Es berät und entscheidet über Probleme und Fragen, die das Leben in Schule und Kindergarten betreffen, sofern dies die Satzung nicht anders vorsieht. Dafür soll es über die Arbeit aus allen an der Schule tätigen Gremien und Arbeitskreisen informiert werden. Es ist berechtigt, Delegationen und Arbeitskreise zu bilden. Das Parlament sichert die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schulwesens nach dem geltenden Hessischen Schulgesetz.
2. Das Parlament erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
· Es gibt sich eine Geschäftsordnung (u.a. zu den Themen Einberufung, Beschlussfähigkeit und Berichtspflichten).
· Es verabschiedet die Schulordnung.
· Es berät über den Haushaltsplan vor dessen Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung.
· Es berät über die Beitragsordnung vor der diesbezüglichen Entscheidung durch dieMitgliederversammlung.
· Es wird über die Personalplanung durch das Kollegium informiert.
· Es strebt an, Personen für die Vorstandswahl vorzuschlagen.
· Es berät und entscheidet über alle Probleme und Fragen, die das Leben in Kindergarten und Schule betreffen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
3. Zusammensetzung des Parlaments:
Das Parlament besteht aus
· je einem Mitglied des Kollegiums pro Kindergartengruppe und Schulklasse
· je einem Erziehungsberechtigten pro Kindergartengruppe und Schulklasse
· Schülervertretern der Klassen 9 - 13
· Vertretern des Vorstands
· dem/der Geschäftsführer/in.
4. Die Mitglieder des Parlaments werden für 3 Jahre gewählt - mit Ausnahme der Schülervertreter und der Vertreter der Erziehungsberechtigten des Kindergartens, die jährlich gewählt werden. Die Erziehungsberechtigten der Kindergartengruppen und Klassen wählen je einen Vertreter nebst einem Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich, Mehrfach-Mandate nicht. Das Kollegium bestellt seine Vertreter. Wiederbestellung ist möglich, Mehrfach - Mandate nicht. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied aus, wird entsprechend ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter gewählt oder bestellt.
§ 7 Kollegium
1. Die pädagogischen Aufgaben des Vereins werden vom Kollegium, dem alle pädagogischen Mitarbeiter angehören, selbständig und verantwortlich wahrgenommen. Das Kollegium berät und entscheidet autonom über die Form seiner Leitung und pädagogische Fragen in Konferenzen und Delegationen, deren Kompetenzen und Zuständigkeiten es selbstständig festlegt und durch Kollegiumsordnungen transparent macht.
2. Das Kollegium nimmt in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben wahr:
· Die Entscheidung über Aufnahme und Entlassung von Kindern.
· Das Vorschlagsrecht für Personalmaßnahmen bei Mitgliedern des pädagogischen Kollegiums gegenüber dem Vorstand.
· Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Kollegiums im Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung.
· Die Personalplanung nach entsprechender Information des Parlaments.
· Es erläutert seine Entscheidungen dem Parlament.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand gliedert sich in den Gesamtvorstand und den Geschäftsführenden Vorstand.
2. Aufgaben des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand obliegt
· die Gestaltung und Koordination der inhaltlichen, strukturellen und organisatorischen Weiterentwicklung der Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den Organen
· die Erstellung des Haushaltsplans
· die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplans
· die Erstellung der Beitragsordnung
· die Entscheidung und Umsetzung von Personalmaßnahmen. Diese erfolgen soweit pädagogische Mitarbeiter betroffen sind auf Vorschlag des Kollegiums
· die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, insbesondere
· die Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
· die Abfassung und Erläuterung eines Jahres-Tätigkeitsberichtes.
3. Der Gesamtvorstand regelt seine Aufgaben, deren Verteilung sowie Delegationen in einer Geschäftsordnung. Hierin soll auch die inhaltliche Federführung in der Vorstandsarbeit durch eine Ressortzuordnung geregelt werden.
4. Der Gesamtvorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine/n Geschäftsführer/in sowohl bestellen als auch abberufen und seine operativen Aufgaben an diese/n delegieren, soweit er die Geschäfte nicht selber führt. Die Details regelt er in einer Arbeitsplatzbeschreibung.
5. Zusammensetzung des Vorstands
· Der Gesamtvorstand besteht aus maximal neun, mindestens jedoch sechs Mitgliedern, von denen ein Drittel Mitglieder des Kollegiums sein sollen.
· Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleiben aber auch darüber hinaus bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
· Führt das vorzeitige Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während seiner/ihrer Amtszeit dazu, dass die Mindestzusammensetzung gemäß Satz 1 nicht mehr gegeben ist, erfolgt eine Nachwahl im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.
· Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, welche der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen bestellt und zusätzlich dem/der Geschäftsführer/in kraft Bestellung.
6. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Geschäftsführer/in
1. Der/ die Geschäftsführer/in führt die täglichen Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung.
2. Der/Die Geschäftsführer/in ist für die Dauer seiner/ihrer Bestellung Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Er/Sie kann jedoch jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstands aus dem Geschäftsführenden Vorstand abberufen werden.
3. Er/Sie setzt die Beschlüsse des Gesamtvorstands um und folgt dabei den vom Gesamtvorstand erteiltengeschäftsleitenden Weisungen.
4. Er/Sie ist in allen Fällen, die ihn/sie selbst, seine/Ihre Tätigkeit und Amtsführung bzw. sein/ihr unmittelbaresUmfeld betreffen von Beratungen und Beschlussfassungen ausgeschlossen. Die Feststellung, dass ein solcher Sachverhalt vorliegt, trifft der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen aufgebracht.Sie werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwandt.
2. Die Mitglieder zahlen Beiträge und können zu einmaligen Zahlungen herangezogen werden, deren Höhevon der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt, vom Parlament beraten und anschließend der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart oder an eine andere gemeinnützige Organisation, die auf der Grundlage der Ideen Rudolf Steiners arbeitet.
Dietzenbach, 04.11.2009
Ergänzung des § 8 Absatz 7 durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.02.2011

